• Sonderkündigungsschutz

    Sonderkündigungsschutz (auch: "Besonderer Kündigungsschutz") für das Arbeitsverhältnis gibt es in Deutschland für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:

    1. Betriebsratsmitglieder § 15 KschG
    2. Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen § 15 KschG
    3. Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz)
    4. Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht)
    5. Schwerbehindertenvertreter § 96 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    6. Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    7. betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r)
    8. Immissionsschutzbeauftragter
    9. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, § 9 MuSchG
    10. Personen in Elternzeit, § 18 BEEG;
    11. Personen in Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
    12. Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
    13. Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
    14. Inhaber politischer Wahlämter

    Sonderkündigungsschutz führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.